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Unsere Vereinssatzung
Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite
die derzeit gültige Satzung des Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e. V.
Hier unsere Satzung:
Tanzsportverein Böhlitz- Ehrenberg e.V.
Satzung vom 08.08.2007, geändert durch Beschluß
der Mitgliederversammlung vom 18.03.2010
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Die folgende Satzung wurde durch Beschluß der Gründungsversammlung vom 08.08.2007 angenommen:
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e.V“. Er ist unter der Nr.
VR 4493 im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
(2) Der „Tanzsportverein Böhlitz- Ehrenberg e.V.“ – im folgenden kurz TSV genannt – hat
seinen Sitz in Leipzig, Böhlitz- Ehrenberg. Gerichtsstand aller Streitigkeiten für oder
gegen den TSV ist Leipzig.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der TSV fördert den Tanzsport durch
a) Einrichtung und Unterhaltung eines organisierten Übungsbetriebes zur Erhaltung und
Steigerung der tanzsportlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder.
Zur Erreichung dieses Zwecks können geeignete Personen gegen Vergütung
beschäftigt werden.
b) Mitgliedschaft in den fachlich zuständigen Sportverbänden.
(2) Der TSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassisch und
weltanschaulicher Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die
Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfolgte erstmalig am 08.08.2008 durch das
Finanzamt Leipzig I.
(3) Der TSV ist selbstlos tätig und verfolgt vorrangig keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen
an den TSV aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Kommunen, anderer
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen, Behörden oder
Privatpersonen dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des TSV ist das Kalenderjahr.
§ 4 Sporthoheit, Sportverkehr
(1) Die Sporthoheit steht ausschließlich dem Deutschen Tanzsportverband bzw. seinen
Fachausschüssen mit besonderer Aufgabenstellung zu.
(2) Für den Sportverkehr ist die Turnier- und Sportordnung des Deutschen
Tanzsportverbandes bzw. eines Fachverbandes mit besonderer Aufgabenstellung
maßgebend.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede Person kann Mitglied werden.
(2) Die Mitgliedschaft im TSV ist in Form einer aktiven, passiven oder Ehrenmitgliedschaft
möglich.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.
Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Bei Anträgen von unter Betreuung stehenden Personen bedarf es der
schriftlichen Zustimmung des Betreuers.
(2) Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats der auf
den Monat des Aufnahmebeschlusses folgt und wird mit der ersten Beitragszahlung
wirksam.
(3) Nimmt der Bewerber bereits vor der Entscheidung des Vorstandes über den Antrag am
Übungsbetrieb teil, so beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Monats, in dem der
Antrag auf Aufnahme gestellt wurde.
Die Wirksamkeit der Mitgliedschaft steht unter der auflösenden Bedingung einer
ablehnenden Vorstandsentscheidung nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Im Falle einer Ablehnung hat der Bewerber bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder sein
Betreuer das Recht, den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung des TSV
vorzulegen, die endgültig entscheidet.
§ 7 Änderung der Form der Mitgliedschaft
Eine Änderung der Mitgliedschaftsform ist dem Vorstand vom Mitglied schriftlich
anzuzeigen. Die Änderung wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Anzeige folgt,
wirksam.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären, spätestens bis 2 Wochen vor Ende des
jeweiligen Kalendervierteljahres.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit Wirksamwerden des Austritts nach Absatz 1
b) bei Ableben
c) bei Ausschluß; dieser richtet sich nach § 9 dieser Satzung.
(3) Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem TSV werden durch das Ausscheiden nicht
berührt.
§ 9 Verweis, Ausschluß
(1) Mitglieder, die ihren gegenüber dem TSV bestehenden Verpflichtungen trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen sind, können aus dem TSV
ausgeschlossen werden.
(2) Gegen Mitglieder, die das Ansehen des TSV schädigen, seinen Interessen und
Beschlüssen zuwider handeln oder grob gegen die Satzung verstoßen, kann ein Verweis
ausgesprochen werden. Ist das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten so
schwerwiegend, dass ein Fortbestehen der Mitgliedschaft für den TSV unzumutbar ist,
kann der Betroffene aus dem TSV ausgeschlossen werden.
(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 ist der Vorstand zuständig. Die Entscheidung ist
dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(4) Richtet sich ein Verweis oder der Ausschluß gegen Personen nach § 6 Absatz 1 Sätze 2
und 3, so ist dem gesetzlichen Vertreter oder dem Betreuer die jeweilige Maßnahme
schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(5) Gegen den Verweis und den Ausschluß steht dem Mitglied bzw. seinem gesetzlichen
Vertreter oder Betreuer das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu, die endgültig entscheidet.
§ 10 Beiträge
(1) Der TSV erhebt Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist
von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) In der Beitragsordnung wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Erklärung des
Austritts die Pflicht zur Zahlung der Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts
gemäß § 8 Absatz 1 fortbesteht.
§ 11 Organe des TSV
Organe des TSV sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des TSV und bestimmt dessen
Richtlinien. Sie ist zuständig für
a) Beschlüsse über den Haushalt
b) Die Änderung der Satzung
c) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Die Erteilung von Entlastungen
(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten
Kalendervierteljahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Dies erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Tag der
Versammlung durch Aushang im Übungsraum.
(4) Anträge der Mitglieder bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Betreuer von Mitgliedern zur
Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen eine Begründung
enthalten.
(5) Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder bzw. deren gesetzlichen
Vertreter oder Betreuer einberufen. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 finden
Anwendung.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen, die eine vom Vorstand vorgeschlagene Änderung der
Satzung beinhalten, gilt dies nur, wenn die vorgesehene Änderung zusammen mit der
Einladung nach Absatz 3 bekannt gemacht wurde. Hierbei ist zusätzlich auf die
Möglichkeit der Beschlussfassung nach Satz 1 hinzuweisen. § 18 Absatz 1 bleibt
unberührt.
(7) Abweichend von Absatz 6 können Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode nur
abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung für diesen Zweck einberufen wurde
und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertreter oder Betreuer. Zu einem
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertreter oder Betreuer erforderlich. Für
die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu
Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.
(9) Abweichend von Absatz 8 ist zur Änderung des Zwecks des Vereins die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
(10) Nur auf Antrag wird geheim abgestimmt.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom
Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erste/r Vorsitzende/r Hans-Jürgen Held
b) Zweite/r Vorsitzende/r und Sportwart Jan Faltenbacher
c) Schatzmeister/in Christine Jäger
d) Breitensportwart/in Steffi Graul
e) Pressewart/in Sven Zimmermann
(2) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a bis e werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das aktive Wahlalter beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres, das passive
Wahlalter beginnt mit Vollendung des 18. Lebensalters
§ 14 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der TSV wird ehrenamtlich geführt.
(2) Für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert bis einschließlich EUR 200,00,
einschließlich eventuell anfallender Folgeverpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr,
sind die Vorstandsmitglieder nach § 13 Absatz 1 Buchstaben a bis c zur Einzelvertretung
des TSV befugt. Im übrigen vertreten zwei dieser Vorstandsmitglieder den TSV
gemeinschaftlich.
(3) Aufgaben des/ der Ersten Vorsitzenden werden, wenn sowohl diese/r als auch der/ die
Zweite/r Vorsitzende verhindert sind, von dem/ der Schatzmeister/in übernommen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Ersten Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) § 12 Absatz 11 gilt entsprechend.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit kann sich der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl selbst ergänzen oder
die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes auf die verbliebenen Vorstandsmitglieder
verteilen.
(8) Die Aufgaben des/ der Ersten Vorsitzenden umfassen
a) die Leitung der Mitgliederversammlung
b) die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung
c) die Wahrnehmung der Geschäftsführung, soweit sie nicht von Absatz 9 bis 12 erfaßt ist
(9) Dem/ der Zweiten Vorsitzenden und Sportwart obliegt die Vertretung des/ der Ersten
Vorsitzenden. Im Vertretungsfall gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
Als Sportwart sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die Organisation des Sportverkehrs im Verein sowie mit den fachlich zuständigen
Verbänden und mit anderen Vereinen
b) die Erstellung von aufgabengebundenen Berichten oder Vorlagen bzw. Teilen derselben
(10) Die Aufgaben des/ der Schatzmeister/in umfassen:
a) die Erhebung der Beiträge und das Mahnwesen
b) die finanztechnische Bearbeitung von Forderungen und Verbindlichkeiten des TSV
c) die Beschaffung finanzieller Förderungsmöglichkeiten
d) die Verwaltung des Vermögens des TSV
e) die Erstellung von aufgabengebundenen Berichten oder Vorlagen bzw. Teilen derselben.
(11) Die Aufgaben des/der Breitensportwart/in umfassen:
a) die Organisation breitensportlicher aktivitäten des TSV
b) die Organisation vereinsinterner Kulturveranstaltungen
c) die Erstellung von aufgabengebundenen Berichten oder Vorlagen bzw. von
Teilen derselben.
(12) Die Aufgaben des/der Pressewart/in umfassen:
a) Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation
b) Pflege und ständige Aktualisierung der Internetseite des TSV
§ 16 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsident
(1) Personen, die durch langjährige, verdienstvolle oder außergewöhnliche Aktivitäten den
Tanzsport oder den Verein unterstützen, können von der Mitgliederversammlung zum
Ehrenmitglied gewählt werden.
(2) Aus den Reihen der Ehrenmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein
Ehrenpräsident oder eine Ehrenpräsidentin gewählt werden.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl der Prüfer für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden ist nicht zulässig.
(2) Die Kassenprüfung findet mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung
bzw. Mitgliederversammlung nach § 12 Absatz 2 statt.
(3) Scheidet ein Prüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus dem TSV aus, so kann der Vorstand
durch Beschluß ein Mitglied des TSV als Prüfer bis zum Ende der Wahlperiode berufen.
Die Zustimmung des zu Berufenden ist erforderlich.
§ 18 Auflösung
(1) Über die Auflösung des TSV kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Sind in der
Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten, so kann
zum gleichen Zwecke eine neue Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von
zwei Wochen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Mitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. Darauf ist in der
Ladung zu der Nach Satz 2 einberufenen Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Landestanzsportverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Weitere Rückfragen beantworten wir gerne.
1. Vorsitzender Hans-Jürgen Held
Tel.: 0341-4416409 und 0172-3725956
E-Mail: juergen.held@tanzsport-boehlitz-ehrenberg.de
info@tanzsport-boehlitz-ehrenberg.de