Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e. V.
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Tanzen kann bei
uns jeder lernen !!!

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Unsere Vereinssatzung

 

Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite

die derzeit gültige Satzung des Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e. V.

  

Hier unsere Satzung:  

Tanzsportverein Böhlitz- Ehrenberg e.V.

Satzung vom 08.08.2007, geändert durch Beschluß

der Mitgliederversammlung vom 18.03.2010

___________________________________________________________________

 

 

Die folgende Satzung wurde durch Beschluß der Gründungsversammlung vom 08.08.2007 angenommen:

 

§ 1                   Name, Sitz und Gerichtsstand

 

(1)                   Der Verein führt den Namen „Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e.V“. Er ist unter der Nr.

                        VR 4493 im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

 

(2)                   Der „Tanzsportverein Böhlitz- Ehrenberg e.V.“ – im folgenden kurz TSV genannt – hat

                        seinen Sitz in Leipzig, Böhlitz- Ehrenberg. Gerichtsstand aller Streitigkeiten für oder

                        gegen den TSV ist Leipzig. 

 

§ 2                   Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)                   Der TSV fördert den Tanzsport durch

 

a)                    Einrichtung und Unterhaltung eines organisierten Übungsbetriebes zur Erhaltung und

                        Steigerung der tanzsportlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder.

                        Zur Erreichung dieses Zwecks können geeignete Personen gegen Vergütung

                        beschäftigt werden.

b)                    Mitgliedschaft in den fachlich zuständigen Sportverbänden.

 

(2)                  Der TSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassisch und

                       weltanschaulicher Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

                       Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die

                       Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfolgte erstmalig am 08.08.2008 durch das

                       Finanzamt Leipzig I.

 

(3)                  Der TSV ist selbstlos tätig und verfolgt vorrangig keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(4)                  Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen

                       an den TSV aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Kommunen, anderer

                       Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen, Behörden oder

                       Privatpersonen dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet werden.

 

(5)                  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6)                  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

                       durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3                  Geschäftsjahr

 

                        Das Geschäftsjahr des TSV ist das Kalenderjahr.

 

§ 4                  Sporthoheit, Sportverkehr

 

(1)                   Die Sporthoheit steht ausschließlich dem Deutschen Tanzsportverband bzw. seinen

                        Fachausschüssen mit besonderer Aufgabenstellung zu.

 

(2)                   Für den Sportverkehr ist die Turnier- und Sportordnung des Deutschen

                        Tanzsportverbandes bzw. eines Fachverbandes mit besonderer Aufgabenstellung

                        maßgebend.

 

§ 5                   Mitgliedschaft

 

(1)                   Jede Person kann Mitglied werden.

 

(2)                   Die Mitgliedschaft im TSV ist in Form einer aktiven, passiven oder Ehrenmitgliedschaft

                        möglich.

 

§ 6                   Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)                   Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.

                        Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen

                        Vertreters. Bei Anträgen von unter Betreuung stehenden Personen bedarf es der

                        schriftlichen Zustimmung des Betreuers.

 

(2)                   Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber

                        schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats der auf

                        den Monat des Aufnahmebeschlusses folgt und wird mit der ersten Beitragszahlung

                        wirksam.

 

(3)                   Nimmt der Bewerber bereits vor der Entscheidung des Vorstandes über den Antrag am

                        Übungsbetrieb teil, so beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Monats, in dem der

                        Antrag auf Aufnahme gestellt wurde.

                        Die Wirksamkeit der Mitgliedschaft steht unter der auflösenden Bedingung einer

                        ablehnenden Vorstandsentscheidung nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt

                        entsprechend.

 

(4)                   Im Falle einer Ablehnung hat der Bewerber bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder sein

                        Betreuer das Recht, den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung des TSV

                        vorzulegen, die endgültig entscheidet.

 

§ 7                   Änderung der Form der Mitgliedschaft

 

                        Eine Änderung der Mitgliedschaftsform ist dem Vorstand vom Mitglied schriftlich

                        anzuzeigen. Die Änderung wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Anzeige folgt,

                        wirksam.

 

§ 8                   Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)                   Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres

                        schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären, spätestens bis 2 Wochen vor Ende des

                        jeweiligen Kalendervierteljahres.

 

(2)                   Die Mitgliedschaft erlischt

 

a)                    mit Wirksamwerden des Austritts nach Absatz 1

b)                    bei Ableben

c)                    bei Ausschluß; dieser richtet sich nach § 9 dieser Satzung.

 

(3)                   Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem TSV werden durch das Ausscheiden nicht

                        berührt.

 

§ 9                  Verweis, Ausschluß

 

(1)                   Mitglieder, die ihren gegenüber dem TSV bestehenden Verpflichtungen trotz zweimaliger

                        schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen sind, können aus dem TSV

                        ausgeschlossen werden.

 

(2)                   Gegen Mitglieder, die das Ansehen des TSV schädigen, seinen Interessen und

                        Beschlüssen zuwider handeln oder grob gegen die Satzung verstoßen, kann ein Verweis

                        ausgesprochen werden. Ist das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten so

                        schwerwiegend, dass ein Fortbestehen der Mitgliedschaft für den TSV unzumutbar ist,

                        kann der Betroffene aus dem TSV ausgeschlossen werden.

 

(3)                   Für Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 ist der Vorstand zuständig. Die Entscheidung ist

                        dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

(4)                   Richtet sich ein Verweis oder der Ausschluß gegen Personen nach § 6 Absatz 1 Sätze 2

                        und 3, so ist dem gesetzlichen Vertreter oder dem Betreuer die jeweilige Maßnahme

                        schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

(5)                   Gegen den Verweis und den Ausschluß steht dem Mitglied bzw. seinem gesetzlichen

                        Vertreter oder Betreuer das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung

                        zu, die endgültig entscheidet.

 

 

§ 10                 Beiträge

 

(1)                   Der TSV erhebt Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist

                        von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

(2)                   In der Beitragsordnung wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Erklärung des

                        Austritts die Pflicht zur Zahlung der Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts

                        gemäß § 8 Absatz 1 fortbesteht.

 

§ 11                Organe des TSV

 

                        Organe des TSV sind

 

a)                     die Mitgliederversammlung

b)                     der Vorstand

 

§ 12                 Mitgliederversammlung

 

(1)                   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des TSV und bestimmt dessen

                        Richtlinien. Sie ist zuständig für

 

a)                     Beschlüsse über den Haushalt

b)                     Die Änderung der Satzung

c)                     Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)                     Die Erteilung von Entlastungen

 

(2)                   Eine Mitgliederversammlung findet jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten

                        Kalendervierteljahr statt.

 

(3)                   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen

                        Tagesordnung einberufen. Dies erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Tag der

                        Versammlung durch Aushang im Übungsraum.

 

(4)                   Anträge der Mitglieder bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Betreuer von Mitgliedern zur

                        Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung

                        schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen eine Begründung

                        enthalten.

 

(5)                   Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf

                        schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder bzw. deren gesetzlichen

                        Vertreter oder Betreuer einberufen. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 finden

                        Anwendung.

 

(6)                   Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

                        beschlussfähig. Bei Beschlüssen, die eine vom Vorstand vorgeschlagene Änderung der

                        Satzung beinhalten, gilt dies nur, wenn die vorgesehene Änderung zusammen mit der

                        Einladung nach Absatz 3 bekannt gemacht wurde. Hierbei ist zusätzlich auf die

                        Möglichkeit der Beschlussfassung nach Satz 1 hinzuweisen. § 18 Absatz 1 bleibt

                        unberührt.

 

(7)                   Abweichend von Absatz 6 können Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode nur

                        abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung für diesen Zweck einberufen wurde

                        und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(8)                   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der

                        anwesenden Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertreter oder Betreuer. Zu einem

                        Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der

                        erschienenen Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertreter oder Betreuer erforderlich. Für

                        die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu

                        Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer

                        Betracht. § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

(9)                   Abweichend von Absatz 8 ist zur Änderung des Zwecks des Vereins die Zustimmung

                        aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß

                        schriftlich erfolgen.

 

(10)                 Nur auf Antrag wird geheim abgestimmt.

 

(11)                 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom

                         Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

 

§ 13                 Vorstand

 

(1)                   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)                    Erste/r Vorsitzende/r                               Hans-Jürgen Held                                            

b)                    Zweite/r Vorsitzende/r und Sportwart      Jan Faltenbacher

c)                    Schatzmeister/in                                      Christine Jäger

d)                    Breitensportwart/in                                   Steffi Graul

e)                    Pressewart/in                                           Sven Zimmermann

 

(2)                   Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a bis e werden von der

                        Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

                        Das aktive Wahlalter beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres, das passive

                        Wahlalter beginnt mit Vollendung des 18. Lebensalters

 

§ 14                 Vertretung und Geschäftsführung

 

(1)                   Der TSV wird ehrenamtlich geführt.

 

(2)                   Für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert bis einschließlich EUR 200,00,

                        einschließlich eventuell anfallender Folgeverpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr,

                        sind die Vorstandsmitglieder nach § 13 Absatz 1 Buchstaben a bis c zur Einzelvertretung

                        des TSV befugt. Im übrigen vertreten zwei dieser Vorstandsmitglieder den TSV

                        gemeinschaftlich.

 

(3)                   Aufgaben des/ der Ersten Vorsitzenden werden, wenn sowohl diese/r als auch der/ die

                        Zweite/r Vorsitzende verhindert sind, von dem/ der Schatzmeister/in übernommen.

 

(4)                   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

(5)                   Der Vorstand entscheidet durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

                        Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Ersten Vorsitzenden den

                        Ausschlag.

 

(6)                   § 12 Absatz 11 gilt entsprechend.

 

(7)                   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit kann sich der

                        Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl selbst ergänzen oder

                        die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes auf die verbliebenen Vorstandsmitglieder

                        verteilen.

 

(8)                   Die Aufgaben des/ der Ersten Vorsitzenden umfassen

 

a)                    die Leitung der Mitgliederversammlung

b)                    die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung

c)                    die Wahrnehmung der Geschäftsführung, soweit sie nicht von Absatz 9 bis 12 erfaßt ist

 

(9)                   Dem/ der Zweiten Vorsitzenden und Sportwart obliegt die Vertretung des/ der Ersten

                        Vorsitzenden. Im Vertretungsfall gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

                        Als Sportwart sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

a)                   die Organisation des Sportverkehrs im Verein sowie mit den fachlich zuständigen

                       Verbänden und mit anderen Vereinen

b)                   die Erstellung von aufgabengebundenen Berichten oder Vorlagen bzw. Teilen derselben

 

(10)                Die Aufgaben des/ der Schatzmeister/in umfassen:

 

a)                   die Erhebung der Beiträge und das Mahnwesen

b)                   die finanztechnische Bearbeitung von Forderungen und Verbindlichkeiten des TSV

c)                   die Beschaffung finanzieller Förderungsmöglichkeiten

d)                   die Verwaltung des Vermögens des TSV

e)                   die Erstellung von aufgabengebundenen Berichten oder Vorlagen bzw. Teilen derselben.

                                              

(11)                Die Aufgaben des/der Breitensportwart/in umfassen:

                      

a)                    die Organisation breitensportlicher aktivitäten des TSV

b)                    die Organisation vereinsinterner Kulturveranstaltungen

c)                    die Erstellung von aufgabengebundenen Berichten oder Vorlagen bzw. von

                                               Teilen derselben.

 

(12)               Die Aufgaben des/der Pressewart/in umfassen:

 

a)                   Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation

b)                   Pflege und ständige Aktualisierung der Internetseite des TSV

 

§ 16                 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsident

 

(1)                   Personen, die durch langjährige, verdienstvolle oder außergewöhnliche Aktivitäten den

                        Tanzsport oder den Verein unterstützen, können von der Mitgliederversammlung zum

                        Ehrenmitglied gewählt werden.

 

(2)                   Aus den Reihen der Ehrenmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein

                        Ehrenpräsident oder eine Ehrenpräsidentin gewählt werden.

 

§ 17                 Kassenprüfer

 

(1)                   Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

                        Wiederwahl der Prüfer für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden ist nicht zulässig.

 

(2)                   Die Kassenprüfung findet mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung

                        bzw. Mitgliederversammlung nach § 12 Absatz 2 statt.

 

(3)                   Scheidet ein Prüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus dem TSV aus, so kann der Vorstand

                        durch Beschluß ein Mitglied des TSV als Prüfer bis zum Ende der Wahlperiode berufen.

                        Die Zustimmung des zu Berufenden ist erforderlich.

 

§ 18                 Auflösung

 

(1)                   Über die Auflösung des TSV kann nur eine zu diesem Zweck einberufene

                        Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Sind in der

                        Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten, so kann

                        zum gleichen Zwecke eine neue Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von

                        zwei Wochen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen

                        Mitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. Darauf ist in der

                        Ladung zu der Nach Satz 2 einberufenen Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

(2)                   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

                        Vermögen an den Landestanzsportverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und

                        ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                                              

 

                       Weitere Rückfragen beantworten wir gerne.

 

                       1. Vorsitzender Hans-Jürgen Held   

                       Tel.:     0341-4416409 und 0172-3725956                     

                       E-Mail: juergen.held@tanzsport-boehlitz-ehrenberg.de

                                info@tanzsport-boehlitz-ehrenberg.de 

 

 

 

 

                                  

 

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