Unsere Seite verwendet wegen dem Besucherzähler Cookies von Strato/Livepages, die wir nicht abstellen können. Indem Sie hier fortfahren, stimmen Sie dieser Verwendung zu. Unsere VereinssatzungA. Allgemeines§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft§ 5 Mitgliedschaften 1. Mitglied des TSV kann jede natürliche Person werden. Ehrenmitgliedschaft möglich. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Änderung der Form der Mitgliedschaft 1. Eine Änderung der Mitgliedschaftsform ist dem Vorstand vom Mitglied schriftlich anzuzeigen. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die beim Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflich-tungen gegenüber dem TSV, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, werden durch das Ausscheiden nicht berührt. § 9 Verweis, Ausschluss aus dem Verein 1. Gegen Mitglieder, die das Ansehen des TSV schädigen, seinen Interessen und Beschlüssen zuwider handeln oder grob gegen die Satzung verstoßen, kann ein Verweis ausgesprochen werden. 2. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des TSV und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist 3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstel-lung ist jedes Mitglied berechtigt. 4. Der Ausschließungsantrag ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen mit der Aufforderung, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. 5. Der Beschluss des Vorstandes wird mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. 6. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder§ 10 Beitragsleistungen und -Pflichten
D. Die Organe des Vereins§ 11 Die Vereinsorgane
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des TSV. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal statt. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt durch Aushang in der 4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zwei Wochen vor Versamm-lung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 5. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Für alle Mitglieder unter 16 Jahren ist jeweils ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitglieder-versammlung vorgelegt wurde. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder von mindestens 25 % der Mitglieder auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen verlangen. 7. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8. Für die Beschlussfassung, die eine Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, sind eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten bzw. deren gesetzlichen Vertreter erforderlich. Für die Feststellung der Stimmen-mehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 9. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederver-sammlung 10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dies wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. § 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf. 2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: § 14 Vorstand 1. Der Vorstand nach BGB § 26 besteht aus: 2. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand der Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt, der eines der Ämter nach §14 Absatz 1 b) bis e) bekleidet. 3. Die Rechtsgeschäfte mit eventuell anfallender Folgeverpflichtung im laufenden Geschäftsjahr vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß §14 Absatz 1 a) bis c). 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. 5. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger selbst ergänzen. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 8. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. § 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des TSV zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: F. Sonstige Bestimmungen§ 16 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsident 1. Personen, die durch langjährige, verdienstvolle oder außergewöhnliche Aktivitäten den Tanzsport oder den Verein unterstützen, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden. 2. Aus den Reihen der Ehrenmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein Ehrenpräsident oder eine Ehrenpräsidentin gewählt werden. § 17 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan angehören. 2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Sie dürfen jedoch nicht in aufeinanderfolgenden Wahlperioden wiedergewählt werden. 3. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, mindestens zwei Wochen vor der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht. 4. Scheidet ein Prüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus dem TSV aus, so kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des TSV als Prüfer bis zum Ende der Wahlperiode berufen. Die Zustimmung des zu Berufenden ist erforderlich. § 18 Datenschutz 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der TSV seine Post-und E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und sein Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. 2. Der TSV informiert die Tages- und Fachpresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse in Wort und Bild. Solche Informationen werden überdies auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand solchen Veröffentlichungen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. 3. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuer-gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. G. Schlussbestimmungen§ 19 Auflösung 1. Eine Auflösung des TSV kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, wobei mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. 2. Bei der Auflösung des TSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen anderen Landestanzsportverband Sachsen e.V., der es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen 1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Der Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e.V. wurde am 08.08.2007 gegründet.
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