Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e.V.

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 Unsere Vereinssatzung        

 

A.   Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e.V.“ – im Folgenden kurz TSV genannt.
  2. Sitz des TSV ist die Stadt Leipzig.
  3. Der TSV ist unter der Nr. VR 4493 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig  eingetragen.
  4. Gerichtsstand aller Streitigkeiten für oder gegen den TSV ist Leipzig.
  5. Das Geschäftsjahr des TSV ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
       a)   Der TSV bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und      Förderung des Tanzsports für alle Altersstufen.
       b)   Der TSV widmet sich dem Breiten- und Leistungssport.
  1. Der TSV ist parteipolitisch neutral.
  2. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  1. Der Vereinszweck wird erreicht durch
      a)    das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden 
      b)   die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
      c)   die Teilnahme an Sport-und Vereinsveranstaltungen
      d)   die Beteiligung an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen und  Vor-   führungen.
      e)   Zur Erreichung dieses Zwecks können geeignete Personen gegen Vergütung
            beschäftigt werden

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfolgte erstmalig am 08.08.2008 durch das Finanzamt Leipzig I.
     
  2. Der TSV ist selbstlos tätig und verfolgt vorrangig keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     
  3. Zuwendungen an den TSV aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Kommunen, anderer Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen, Behörden oder Privatpersonen dürfen nur für den vor-geschriebenen Zweck verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
  6.  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den TSV keinen Anspruch am   Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der TSV ist Mitglied im
       a) Landessportbund Sachsen
       b) Landestanzsportverband Sachsen
       c) Deutschen Tanzsportverband              

B.   Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

    1. Mitglied des TSV kann jede natürliche Person werden.

    2. Die Mitgliedschaft im TSV ist in Form einer aktiven, passiven oder

Ehrenmitgliedschaft möglich.
 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats der auf den Monat des Aufnahmebeschlusses folgt und wird mit der ersten Beitragszahlung wirksam.
  1. Nimmt der Bewerber bereits vor der Entscheidung des Vorstandes über den Antrag am Übungsbetrieb teil, so beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Aufnahme gestellt wurde.
  1. Im Falle einer Ablehnung hat der Bewerber bzw. sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins vorzulegen, die endgültig entscheidet.

§ 7 Änderung der Form der Mitgliedschaft

    1. Eine Änderung der Mitgliedschaftsform ist dem Vorstand vom Mitglied schriftlich anzuzeigen.
        Die Änderung wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Anzeige folgt, wirksam.
 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt
           a)   bei Austritt aus dem TSV (Kündigung)
           b)   Streichung von der Mitgliederliste
           c)   bei Ausschluss; dieser richtet sich nach § 9 dieser Satzung.
           d)   Tod

  1. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären, spätestens bis 2 Wochen vor Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres.

   3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste   gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die beim Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.                    
       Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

    4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflich-tungen gegenüber dem TSV, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
 

§ 9 Verweis, Ausschluss aus dem Verein

   1. Gegen Mitglieder, die das Ansehen des TSV schädigen, seinen Interessen und Beschlüssen zuwider handeln oder grob gegen die Satzung verstoßen, kann ein Verweis ausgesprochen werden.

   2. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des TSV und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist

   3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstel-lung ist jedes Mitglied berechtigt.

   4. Der Ausschließungsantrag ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen mit der Aufforderung, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

   5. Der Beschluss des Vorstandes wird mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

   6. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
 

C.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beitragsleistungen und -Pflichten                                                        

  1. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
  1. Der TSV erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlung und Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.
  1. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 
  2. Alle aktiven Mitglieder haben für die Instandhaltung, Sauberkeit und den Betrieb der      
    Vereinseinrichtungen und des Vereinslebens Arbeitsstunden zu leisten. Entsprechende
    Regelungen dazu sind in der Beitrags-und Gebührenordnung erfasst.
     

D.   Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des TSV sind:
    a)   die Mitgliederversammlung
    b)   der Vorstand nach § 26 BGB
     

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des TSV. 

    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal statt. 

    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

       Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt durch Aushang in der 
Trainingsstätte.

    4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zwei Wochen vor Versamm-lung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

    5. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Für alle Mitglieder unter 16 Jahren ist jeweils ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitglieder-versammlung vorgelegt wurde.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der

Vorstand beschließt oder von mindestens 25 % der Mitglieder auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen verlangen.

    7. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    8. Für die Beschlussfassung, die eine Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, sind eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten bzw. deren gesetzlichen Vertreter erforderlich. Für die Feststellung der Stimmen-mehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    9. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederver-sammlung

   10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dies wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

   1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf.

   2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
          a)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
          b)   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
          c)   Entlastung und Wahl des Vorstandes
          d)   Wahl der Kassenprüfer
          e)   Genehmigung des Haushaltsplanes
          f)    Änderung bzw. Neufassung der Satzung
          g)   Beschlussfassung über eingereichte Anträge 
          h)   Erlass der Beitrags-und Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
          i)    Auflösung des Vereins
 

§ 14 Vorstand

   1. Der Vorstand nach BGB § 26 besteht aus:
          a)   Erste/r Vorsitzende/r
          b)   Sportwart/in
          c)   Schatzmeister/in
          d)   Breitensportwart/in
          e)   Pressewart/in
 

   2. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder  wird vom Vorstand der Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt, der eines der Ämter nach §14 Absatz 1 b) bis e) bekleidet.

   3. Die Rechtsgeschäfte mit eventuell anfallender Folgeverpflichtung im laufenden Geschäftsjahr vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß §14 Absatz 1 a) bis c).

   4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit gewählt.    
       Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
       Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.   
       Die Übergangszeit ist auf ein Jahr beschränkt und kann nicht verlängert werden. 

   5. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

   6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger selbst ergänzen.

   7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

   8. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  
       Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

   9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
           

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

   1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.

   2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des TSV zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

   3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
            a)  Vertretung des Vereins nach außen
            b)  Gesetzliche Vertretung und Geschäftsführung des Vereins im internen Bereich
            c)  Verwaltung des Vereinsvermögens
            d)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
            e)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
            f)   Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresab-rechnung
            g)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
            h)  Ausschluss von Mitgliedern
             i)  Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation
 

F.    Sonstige Bestimmungen   

§ 16 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsident 

   1. Personen, die durch langjährige, verdienstvolle oder außergewöhnliche Aktivitäten den Tanzsport oder den Verein unterstützen, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

   2. Aus den Reihen der Ehrenmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein Ehrenpräsident oder eine Ehrenpräsidentin gewählt werden.
 

§ 17 Kassenprüfung 

    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan angehören.

    2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Sie dürfen jedoch nicht in aufeinanderfolgenden Wahlperioden wiedergewählt werden.

    3. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, mindestens zwei Wochen vor der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
        Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

   4. Scheidet ein Prüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus dem TSV aus, so kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des TSV als Prüfer bis zum Ende der Wahlperiode berufen. Die Zustimmung des zu Berufenden ist erforderlich.
 

§ 18 Datenschutz 

    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der TSV seine Post-und E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und sein Geburtsdatum auf.

       Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

       Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
       Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

   2. Der TSV informiert die Tages- und Fachpresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse in Wort und Bild. Solche Informationen werden überdies auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

       Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand solchen Veröffentlichungen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

   3. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuer-gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
 

G.    Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung 

   1. Eine Auflösung des TSV kann nur eine zu diesem Zweck einberufene

       Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, wobei

       mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.

   2. Bei der Auflösung des TSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt  das Vermögen anderen Landestanzsportverband Sachsen e.V., der es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen 

   1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

   2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

   Der Tanzsportverein Böhlitz-Ehrenberg e.V. wurde am 08.08.2007 gegründet.
   Die Erstfassung der Satzung ist vom 08.08.2007, geändert wurde diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2010

 

 

 

                               

                       

 

 

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